2000 Sachgrundlose Befristung – Drei Jahre sind genug
 
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03.04.2012

Sachgrundlose Befristung – Drei Jahre sind genug

Am 21. September 2011 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Klage abgewiesen,
mit der ein Kläger die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede geltend machen wollte.
Der Kläger hatte in den frühen siebziger Jahren eine Berufsausbildung bei
der Beklagten absolviert. Im Jahre 2008 wurde er dann mit einem befristeten
Arbeitsvertrag bis ins Jahr 2009 beschäftigt. Der Kläger machte mit Hinweis auf das „Beschäftigungsförderungsgesetz“ die Unwirksamkeit des im Jahr 2008 abgeschlossenen
befristeten Vertrages in allen Instanzen erfolglos geltend.
Begrüßenswert an der Entscheidung ist, dass das Bundesarbeitsgericht zunächst
seine Entscheidung aus dem Jahr 2011 (6.4.2011 – 7 AZR 716/09)
bekräftigt hat. Danach reicht das „Vorbeschäftigungsverbot“ aus § 14 Abs.
II S. 2 TzBfG nicht bis zum „Sankt Nimmerleinstag“ zurück, sondern es ist
möglich, sachgrundlose Befristungen wirksam zu vereinbaren, wenn zwischen
den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet war, welches länger als
3 Jahre zurückliegt.
Die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt nicht zu der Annahme,
dass jede noch so weit zurückliegende „Vorbeschäftigung“ der sachgrundlosen
Befristung eines Arbeitsvertrages entgegensteht, so die Richter,
deren Erkenntnis nun wohl als gesicherte Rechtsprechung zu betrachten ist.
Weiterhin folgt aus der Entscheidung, dass im Rahmen des § 14 TzBfG keine
Gleichsetzung zwischen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen geboten ist.
Die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung stärke vielmehr die Möglichkeit
der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Soweit Vorschriften
des Berufsbildungsgesetzes auf arbeitsrechtliche Bestimmungen verweisen,
folge daraus nichts anderes. Dies gelte ebenso für die Möglichkeit des besonderen
Sachgrundes, die das Gesetz in Form des „Anschlusses an eine Berufsausbildung
kennt.

Tipp:
Bei der Formulierung von Befristungsabreden mit ehemaligen Auszubildenden
genügt es, wenn allein die Befristungsabrede schriftlich fixiert
wird. Vor Formulierungen, die im Zusammenhang mit dem Sachgrund
stehen wird abgeraten, weil hier Fehlerquellen verborgen sind.

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