Unternehmerverbände Südhessen
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Weiterbildung 2010

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27.09.2010

Arbeitsrecht II

(2-Tages-Veranstaltung)
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Aktuelle Rechtsprechung

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Auftaktveranstaltung Aktuelle Rechtsprechung und neue Gesetzgebung - Wichtige Entscheidungen von 2009 und neue Rechtsgrundlagen zusammenfassend vorgestellt

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Darmstadt. Die Rechtsanwälte Susanne Burster und Dirk Widuch informierten bei der ersten Weiterbildungsveranstaltung am 19. Januar über aktuelle Rechtsprechung aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Über 100 Vertreter der Mitgliedsunternehmen kamen im Jubiläumsjahr, 60 Jahre Unternehmerverband Südhessen e.V., ins Alte Schalthaus.

Die Schwerpunkte der Veranstaltung lagen im Arbeitsvertragsrecht, Gleichbehandlungsrecht, Kündigungsrecht und kollektivem Arbeitsrecht sowie der Vorstellung neuer gesetzlicher Regelungen. Zu den wichtigsten Entscheidungen gehören:


Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Konnte ein Arbeitnehmer aufgrund einer langen Erkrankung seinen Urlaub nicht nehmen, verfiel der Urlaub am Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums bisher.
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07, basierend auf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff, verfällt der Urlaubsanspruch nicht mehr.


Fristlose Kündigung – Diebstahl geringwertiger Sachen

Wird ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer bestohlen, ist laut der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 – 7 Sa 2017/08 – eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Auf den Wert der gestohlenen Sache kommt es nicht an. Diese Entscheidung stellt allerdings nur einen Ausblick dar. Das endgültige Urteil steht noch aus, da beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt wurde.


Streikbegleitende „Flashmob - Aktion“

Eine gewerkschaftliche Flashmob-Aktion ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig, das urteilte das Bundesarbeitsgericht am 22. September 2009 – 1 AZR 972/08. Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers kann aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber kann sich durch die Ausübung seines Hausrechts oder kurzfristiger Betriebsschließung zur Wehr setzen.

Reinhold Stämmler
06151/2985-43
E-Mail: info@agvda.de

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