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Lösung der Tarifvertragsparteien zur Herstellung der betrieblichen Kostenneutralität.
Falls die auf dem Ausgleichskonto angesammelten Mittel nicht ausreichen, um die betriebliche Kostenneutralität herzustellen, soll den Betrieben erlaubt werden, von tarifvertraglichen Regelungen befristet nach unten abzuweichen.
In Frage kommen dabei insbesondere tarifliche Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Die konkrete betriebliche Inanspruchnahme dieser Regelung entscheiden die Betriebsparteien.



