U
Überstunden (s. Mehrarbeit)Unternehmen
Unverfallbarkeit
Urabstimmung
Unternehmen
Organisatorische Einheit mit der der Unternehmer seinen wirtschaftlichen und/oder ideellen Zweck verfolgt.
Ein Unternehmen kann aus einem oder mehreren Betrieben (s. dort) bestehen.
Unverfallbarkeit
Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (s. dort) bleiben dem Arbeitnehmer in der Regel auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Die künftigen Rentenansprüche (Anwartschaften) bleiben in der Höhe bestehen, die beim Ausscheiden erreicht wurden. Der Arbeitgeber bleibt in der Pflicht. Zusagen aus einer Entgeltumwandlung (s. dort) sind sofort unverfallbar. Bei Zusagen aus Mitteln des Arbeitgebers sind hingegen gesetzliche Wartezeiten zu beachten, die im Rahmen des Altersvermögensgesetzes (AVmG) verkürzt worden sind.
Urabstimmung
Hierunter versteht man die gewerkschaftsinterne Abstimmung darüber, ob Arbeitsniederlegungen als Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen angewandt werden. Die Urabstimmung ist gesetzlich nicht geregelt, die Modalitäten ergeben sich aus den Satzungen der jeweiligen Gewerkschaften.
Die Urabstimmung selbst bedeutet noch nicht den Beginn des Streiks, sie stellt nur die interne Ermächtigung für den Gewerkschaftsvorstand dar, zum Streik aufzurufen. Der Vorstand ist an ein positives Votum jedoch nicht gebunden.
Üblicherweise ist nach Abschluss einer Tarifvereinbarung zur Beendigung eines Arbeitskampfes in den Satzungen wiederum eine Urabstimmung vorgesehen.



