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Tarifausschuss (s. Allgemeinverbindlicherklärung)Tarifautonomie
Tarifbereich (s. Geltungsbereich)
Tarifbindung
Tariffähigkeit
Tarifkorridor
Tarifregister
Tarifvertrag
- Anerkennungstarifvertrag
- Branchentarifvertrag
- Entgelttarifvertrag
- Ergänzungstarifvertrag
- Firmentarifvertrag
- Flächentarifvertrag
- Reform des Flächentarifvertrages
- Haustarifvertrag ( s. Firmentarifvertrag )
- Manteltarifvertrag
- Rahmentarifvertrag
Tarifvertragsparteien
Tarifvorrang
Teilzeit
Tarifausschuss (s. Allgemeinverbindlicherklärung)
Tarifautonomie
Die Tarifautonomie bezeichnet das Recht der Tarifvertragsparteien (s. dort), Arbeitsbedingungen frei von staatlichen Eingriffen zu regeln. Sie ist durch Art. 9 Abs. III Grundgesetz garantiert. Auch im Rahmen der Tarifautonomie haben sich die Tarifvertragsparteien allerdings an die gesetzlichen Vorgaben zu halten (unverzichtbare Schutzgesetze).
Tarifbereich (s. Geltungsbereich)
Tarifbindung
Die Tarifbindung bedeutet, dass ein Tarifvertrag unmittelbar und zwingend wirkt. Der Tarifbindung unterliegen die jeweiligen Tarifvertragsparteien (s. dort) einschließlich ihrer Mitglieder. Unabhängig davon wird Tarifbindung auch durch Allgemeinverbindlicherklärung (s. dort) erreicht. (Gleichstellungszusage bzw. –klausel).
Tariffähigkeit
Hierunter wird die Kompetenz, Tarifverträge abzuschließen, verstanden. Sie obliegt den Arbeitgeberverbänden, einzelnen Arbeitgebern, Handwerksinnungen, Innungsverbänden und den Gewerkschaften.
Bei den Arbeitgeberverbänden ergibt sich die Tariffähigkeit aus der Satzung.
Tarifkorridor
Eine im Tarifvertrag vorgegebene Bandbreite, innerhalb derer auf betrieblicher Ebene Vereinbarungen getroffen werden können (z.B. Vereinbarung einer gegenüber der Regelarbeitszeit höheren oder geringeren Arbeitszeit).
Tarifregister
Bei dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
Ebenso werden bei den zuständigen Landesministerien entsprechende Register geführt. Damit wird erreicht, dass eine lückenlose Übersicht der bestehenden Tarifverträge besteht. Das Tarifregister ist öffentlich. Jedermann kann ohne Nachweis eines besonderen Interesses Einsicht in das Tarifregister und die registrierten Tarifverträge nehmen.
Der Eintragung in das Tarifregister kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. Die Tarifverträge treten also auch ohne ihre Eintragung in Kraft. Anders verhält es sich bei der Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Sie erfolgt erst nach der Eintragung in das Tarifregister.
Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag ist der schriftliche Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und Gewerkschaften andererseits. Er regelt Arbeitsbedingungen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen; darüber hinaus können auch Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien im Verhältnis zueinander darin festgelegt werden.
- Anerkennungstarifvertrag
Tarifvertrag zwischen einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber (er ist nicht Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes) und der Gewerkschaft, in welchem die Geltung des zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages für das Unternehmen oder einzelne Betriebe desselben anerkannt wird.
- Branchentarifvertrag
Bei Tarifverträgen, deren fachlicher Geltungsbereich innerhalb des Industriezweiges alle Branchen umfasst (die M+E Industrie umfasst z. B. die Branchen: Maschinenbau, Anlagenbau, Fahrzeugbau, Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie, elektrotechnische Industrie, elektronische Industrie, IT-Industrie u.a.), wären auch branchenbezogene differenzierte Tarifverträge möglich.
Dies könnte einerseits zur Berücksichtigung der wettbewerblichen Situation der Branche führen, andererseits aber auch eine auf die spezifische wirtschaftliche Situation der Branche bezogene Maximierung der Arbeitsbedingungen, z.B. der Arbeitsentgelte zur Folge haben. Die Vorteile z. B. eines gleichzeitigen Tariffriedens im gan¬zen Industriezweig M+E-Industrie während der Laufzeit des Flächentarifvertrages könnten nicht mehr genutzt werden. Das enge Geflecht der Zulieferungen innerhalb des Industriezweiges würde wegen zeitlich unterschiedlicher Tarifauseinandersetzungen in den einzelnen Branchen gestört. Die Vereinbarung von tariflichen Mindestbedingungen für den gesamten Industriezweig wäre nicht mehr möglich.
- Entgelttarifvertrag
Der Entgelttarifvertrag enthält die Regelungen zur Höhe der Entgelte (s. auch Rahmentarifvertrag, s. auch ERA).
- Ergänzungstarifvertrag
Durch diese Tarifvereinbarung werden ergänzend für einzelne tarifgebundene Unternehmen Regelungsgegenstände eines bereits bestehenden Tarifvertrages differenziert zur bisherigen Regelung gestaltet, oder ein neuer Regelungsgegenstand ergänzt den Tarifvertrag. Der Ergänzungstarifvertrag ist meist nicht selbstständig, sondern vom Geltungsbereich und der Geltungsdauer des ergänzten Tarifvertrages abhängig.
- Firmentarifvertrag
Einen Tarifvertrag zwischen einem einzelnen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und einer Gewerkschaft nennt man Firmentarifvertrag oder auch Haustarifvertrag. Verwandt werden auch die Begriffe Werks- oder Unternehmenstarifvertrag (Beispiel: VW). Im Gegensatz hierzu steht der Verbandstarifvertrag, der zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft abgeschlossen wird.
- Flächentarifvertrag
Ein Flächentarifvertrag gilt, im Gegensatz zum Firmentarifvertrag (s. dort), für sämtliche tarifgebundenen Arbeitgeber einer bestimmten Region (räumlicher Geltungsbereich) und eines bestimmten Wirtschaftszweiges (fachlicher Geltungsbereich). Die Tarifverträge gelten für alle Betriebe derjenigen Unternehmen, die Mitglied des Verbandes sind.
- Reform des Flächentarifvertrages
Notwendige Umgestaltung des Flächentarifvertrages, um ihn als bewährtes Gestaltungsmittel für die Arbeitsbedingungen eines Industriezweiges fortzuentwickeln. Damit sollen Wettbewerbsposition und Sicherheit der Arbeitsplätze gewährleistet werden.
Bei Aufrechterhaltung der Gestaltung von Mindestarbeitsbedingungen sollen Regelungsdichte und Regelungstiefe von Flächentarifverträgen zu Gunsten einer betriebsnäheren, flexiblen Anwendungsmöglichkeit zurückgenommen werden.
Dies betrifft insbesondere Regelungen der Arbeitszeit, Arbeitsbewertung, Arbeitsvergütung (auch erfolgsabhängig) und Arbeitsorganisation. Dabei sollen die Betriebsparteien im Wege tariflicher Betriebsöffnungsklauseln auch die Möglichkeit haben, qualitative und quantitative betriebsspezifische Regelungen zu treffen (sog. Betriebsklausel). Neue Verfahren der Konfliktvermeidung und Konfliktlösung sollen die Ver¬handlungsdauer verkürzen und ggf. Arbeitskampfmaßnahmen vermeiden helfen.
Flächentarifverträge in ihrer ordnungspolitischen, den Arbeitsfrieden für den ganzen Wirtschaftszweig bewahrenden Funktion sollen auch für bislang nicht tarifgebundene Unternehmen attraktiv werden.
- Haustarifvertrag ( s. Firmentarifvertrag )
- Manteltarifvertrag
Ein Manteltarifvertrag enthält Regelungen über die so genannten allgemeinen Arbeitsbedingungen. Das sind vor allem die Arbeitszeit, Beginn und Ende des Arbeitsverhält¬nisses, Geltendmachung von Ansprüchen etc. Einzelne Regelungen wie z.B. der Anspruch auf Urlaub oder das Weihnachtsgeld, können im Manteltarifvertrag geregelt sein, sind aber häufig in gesonderten Tarifverträgen enthalten.
- Rahmentarifvertrag
In einem Rahmentarifvertrag sind die Grundsätze und Eckpunkte eines bestimmten Regelungsgegenstandes festgelegt. Am häufigsten verwendet wird der Begriff in der Kombination "Entgeltrahmentarifvertrag". Dort sind die Grundsätze der Vergütung geregelt, wie z.B. die Art der Entlohnung oder die verschiedenen Entgeltgruppen.
Die Höhe der Entgelte ist dagegen wegen der insoweit kürzeren Laufzeit (s. dort) meist in einem Entgelttarifvertrag (s. dort) festgelegt.
Teilweise wird auch der Manteltarifvertrag (s. dort) als Rahmentarifvertrag bezeichnet.
Tarifvertragsparteien
Als Tarifvertragsparteien werden die vertragschließenden Partner eines Tarifvertrages bezeichnet. Dies können sein: Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände (s. dort).
Tarifvorrang
Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag oder üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Das Betriebsverfassungsgesetz (§ 77 Abs.3) hält damit grundsätzlich am Vorrang der Tarifautonomie fest und entlastet die Betriebe vor möglichen Konflikten. Ausnahme bei Zuweisung eines derartigen Regelungstatbestandes an die Betriebsparteien durch den Tarifvertrag (Betriebsöffnungsklausel).
Teilzeit
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers dauerhaft kürzer ist als die tarifliche Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (35 Stunden in der M+E Industrie). Arbeitnehmer und Arbeitgeber steht es frei, ein ihren Interessen entsprechendes Teilzeitmodell (Volumen und Lage) zu vereinbaren.
Ab dem 1.1.2002 besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung.



