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Schiedsverfahren
Schlichtung, Tarifliche
Standardlohn
Streik
- Flächenstreik
- Kurzstreik (früher Warnstreik)
- Politischer Streik
- Schwerpunktstreik, flexibler
- Sympathiestreik

- „Wilder“ Streik
Summarik (s. Arbeitsbewertung)


Schiedsverfahren
Die Tarifvertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen aus Tarifverträgen (insbesondere Auslegungsfragen) oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von tarifvertraglichen Regelungen nicht durch die Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll. Solche Schiedsvereinbarungen können allgemein erfolgen, dann sind sie meist in Tarifverträgen ent¬halten, es sind aber auch Schiedsvereinbarungen für den Einzelfall möglich.
Soweit eine Schiedsvereinbarung besteht, ist die Anrufung des Arbeitsgerichts unzulässig. Der Schiedsspruch hat unter den Tarifvertragsparteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts. Die Rahmenbedingungen für das Schiedsverfahren sind in §§ 101 ff Arbeitsgerichtsgesetz geregelt.


Schlichtung, Tarifliche
Die Schlichtung ist ein Verfahren zur Lösung eines Tarifkonflikts nach gescheiterten Tarifverhandlungen. Sie soll einen Arbeitskampf entweder vermeiden oder einen bereits begonnenen Arbeitskampf beenden.

Die Schlichtung beruht auf entsprechenden Vereinbarungen der jeweiligen Tarifvertragsparteien. Von diesen Vereinbarungen hängt ab, wann (vor und/oder während des Arbeitskampfes), in welcher Form und in welcher Frist die Schlichtung durchgeführt wird, wie sich die Schlichtungsstelle zusammensetzt, ob die Entscheidung der Schlichtungsstelle für die Tarifvertragsparteien bindend ist oder nicht usw.

Eine staatliche Zwangsschlichtung wie in der Weimarer Republik kommt heute nicht mehr vor, sie wäre auch mit dem Grundsatz der Tarifautonomie unvereinbar.

Die wichtigsten Schlichtungsabkommen bestehen im öffentlichen Dienst, in der Metall- und Elektro-Industrie, im Baugewerbe, in der chemischen Industrie und in der Druckindustrie.


Standardlohn
Der Standardlohn ist eine seitens der Gewerkschaft forcierte Entlohnungsform, bei der kein Bezug zwischen Leistung und Entgelthöhe besteht. Bei einer Reduzierung der vereinbarten Arbeitsleistung bleibt die Lohnhöhe bestehen, es wird lediglich empfohlen, sich über die Gründe für die Reduzierung der Leistung zu besprechen.


Streik
Der Streik ist das hauptsächliche Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmerseite. Er ist definiert als die von einer Gruppe von Arbeitnehmern gemeinschaftlich vorgenommene gänzliche oder teilweise Einstellung der Arbeitsleistung, um andere zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.

Der Streik kommt in vielfältiger Art und Form vor, eine grobe Unterscheidung lässt sich treffen nach Trägerschaft (gewerkschaftlich oder wild), nach dem Kampfziel (Abschluss eines Tarifvertrags, Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, Sympathiestreik, politischer Streik), nach der Kampftaktik (Vollstreik, Teilstreik, Generalstreik, Schwerpunktstreik, Sukzessivstreik, Warn- bzw. Kurzstreik).

Rechtlich zulässig ist grundsätzlich nur der von der Gewerkschaft getragene Streik zur Durchsetzung von Regelungen über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (s. auch Fernwirkung).


- Flächenstreik
Beim Flächen- bzw. Vollstreik treten sämtliche am Streikbeschluss beteiligten gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer in den Streik, etwa alle Arbeitnehmer eines Industriezweigs in einer Region. Der Flächenstreik ist aber weitgehend unüblich geworden, da er mit einem enormen finanziellen Aufwand (Streikkasse) für die aufrufende Gewerkschaft verbunden ist und deshalb nur kurze Zeit durchgehalten werden kann. Üblich ist vielmehr der Teil- bzw. Schwerpunktstreik (s. dort).


- Kurzstreik (früher Warnstreik)
Beim Kurzstreik bzw. "Warnstreik" handelt es sich um in der Regel kurzfristige Arbeitsniederlegungen, die - nach Ablauf der Friedenspflicht - verhandlungsbegleitend stattfinden, ohne dass zuvor das Scheitern der Verhandlungen offiziell erklärt wurde und ohne vorherige Urabstimmung (s. dort). Während diese Arbeitsniederlegungen zunächst nur ganz kurzfristige Demonstrationen der Kampfbereitschaft waren, haben einige Gewerkschaften hieraus die Kampftaktik der "neuen Beweglichkeit" entwickelt, nach der die Arbeitnehmer zu mehrstündigen, zeitlich versetzten und auch wiederholten Streiks kurzfristig aufgerufen werden.

Diese Arbeitskampfmaßnahmen unterscheiden sich nicht mehr von einem Erzwingungsstreik nach Urabstimmung. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb mit Urteil vom 21.6.1988 die Unterscheidung zwischen Warnstreik und Erzwingungsstreik aufgegeben. Jeglicher Streik ist nach dieser Entscheidung vor Scheitern der Tarifverhandlung unzulässig, allerdings könne dieses Scheitern auch konkludent dadurch erklärt werden, dass ein Warnstreik durchgeführt wird(!).

Nachdem das Bundesarbeitsgericht eine Unterscheidung nach der Funktion des Streiks für nicht mehr durchführbar hält, hat der Begriff "Warnstreik" seine Berechtigung verloren. Richtigerweise ist daher bei derartigen Arbeitsniederlegungen von "Kurzstreik" zu sprechen.

Diese Kurzstreiks haben für die Gewerkschaft den Vorteil, dass sie einen geringeren organisatorischen Aufwand erfordern und die Streikkasse nicht belasten, da die streikenden Arbeitnehmer den Lohnausfall selbst zu tragen haben.


- Politischer Streik
Hierbei handelt es sich um einen Arbeitskampf, um staatliche Organe zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen. Dieser Streik ist rechtswidrig.


- Schwerpunktstreik, flexibler
Neues Streikkonzept einer Gewerkschaft zur Vermeidung von Fernwirkungen eines Arbeitskampfes. Wesentliches Element dieses Konzepts besteht darin, einen Streik betriebsbezogen kurzzeitig zu führen und aufzugeben bzw. zu unterbrechen, bevor bei den Kunden und/oder Zulieferern des bestreikten Unternehmens Produktionsschwierigkeiten entstehen.


- Sympathiestreik
Der Sympathiestreik ist nicht auf ein eigenes Kampfziel der streikenden Arbeitnehmer gerichtet. Er soll vielmehr den Arbeitskampf anderer Arbeitnehmer unterstützen. Der Sympathiestreik ist rechtswidrig.


- „Wilder“ Streik
Ein von der Gewerkschaft nicht getragener Streik, der deshalb rechtswidrig ist. Die Gewerkschaft kann sich aber zum Träger eines wilden Streiks erklären und diesen - zumindest im Hinblick auf die Trägerschaft - zulässig machen.


Summarik (s. Arbeitsbewertung)