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Öffnungsklausel
OT-Verband



Öffnungsklausel

Gemäß § 4 Abs.3 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen dann zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag selbst gestattet sind. Diese "Gestattung" heißt Öffnungsklausel oder Betriebsklausel (s. dort). Inhalt und Umfang von Öffnungsklauseln werden durch die Tarifvertragsparteien vereinbart, es kann also für jede Tarifnorm eine Öffnungsklausel vereinbart werden, es können Bedingungen für ein Abweichen festgelegt werden, es ist möglich (und auch üblich), eine abweichende Regelung von der Zustimmung des Betriebsrats oder der Tarifvertragsparteien abhängig zu machen.

Öffnungsklauseln sollen die flexible Umsetzung der Tarifverträge in die betriebliche Praxis in den Fällen ermöglichen, in denen wegen der Flächenwirkung des Tarifvertrags die Bedingungen des einzelnen Betriebes nicht ausreichend berücksichtigt werden können. Eine Unterform der Öffnungsklausel ist die Härteklausel (s. dort). (s. auch Beschäftigungsoptionsklausel)


OT-Verband
Arbeitgeberverband, dessen Satzung nicht den Abschluss von Tarifverträgen vorsieht. Häufig wird damit auch ein Arbeitgeberverband bezeichnet, der nach seiner Satzung die Möglichkeit der Mitgliedschaft wahlweise mit Tarifbindung (s. dort) oder ohne Tarifbindung bietet. In der Satzung des hessischen Verbandes der Metall- und Elektrounternehmen Hessen wird diese OT-Mitgliedschaft als Gastmitgliedschaft bezeichnet.