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Nachwirkung
Nullmonat
Nullrunde


Nachwirkung
Gemäß § 4 Abs.5 Tarifvertragsgesetz gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies wird auch Nachwirkung genannt.
Nach dem zeitlichen Ablauf eines befristeten Tarifvertrages oder nach Beendigung infolge Kündigung sollen die Normen eines Tarifvertrages zunächst weitergelten, damit die Schutz- und Ordnungsfunktion des Tarifvertrages vorläufig erhalten bleibt (s. Weitergeltung).


Nullmonat
Anlässlich eines Tarifabschlusses, der Lohn- oder Gehaltssteigerungen vorsieht, vereinbaren die Tarifvertragsparteien gelegentlich, die Steigerung der tariflichen Vergütung nicht im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an das Einsetzen der Laufzeit des neuen Tarifs zu koppeln, sondern erst einen oder mehrere Nullmonate ablaufen zu lassen. Bezogen auf die Gesamtlaufzeit verringert sich dadurch die reale prozentuale Steigerung der tariflichen Vergütung.


Nullrunde
Entgelttarifabschluss, der keine Kostensteigerung für den Arbeitgeber zur Folge hat. Dies wird entweder durch eine Verlängerung der Laufzeit einer vorangegangenen Entgeltvereinbarung oder durch Kompensation mit anderen tariflichen Ansprüchen erreicht.