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K

Kaufkraftargument
Koalitionsfreiheit
Konzern
Korridor (s. Tarifkorridor)
Kostenneutralität
Kurzstreik (s. Streik)



Kaufkraftargument
Das Kaufkraftargument, auf das die Gewerkschaften oft zurück greifen, besagt, dass durch hohe Lohnsteigerungen die Massenkaufkraft und dadurch der Konsum erhöht würde. Dies würde dann den Umsatz der Unternehmen erhöhen, zu Investitionen anregen und somit einen Aufschwung induzieren.

Was bei dieser Argumentation übersehen wird, ist die Tatsache, dass die Löhne für die Arbeitgeber Kosten darstellen. Vor allem auf Grund der hohen Steuer- und Sozialabgabenlast in Deutschland ist die Differenz zwischen den für die Kaufkraft entscheidenden Nettolöhnen und den Arbeitskosten enorm. Ein Anstieg der Arbeitskosten erhöht den Rationalisierungsdruck in den Unternehmen. Dies hat einen Arbeitsplatzabbau zur Folge und damit auch einen Rückgang der gesamtwirtschaftlichen Lohn- und Gehaltssumme. Damit wird genau das Gegenteil des gewünschten Effekts bewirkt. Entscheidend für die Massenkaufkraft ist die Beschäftigtenzahl. Um diese zu erhöhen, sind moderate Tarifabschlüsse notwendig.


Koalitionsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 GG garantiert jedem Einzelnen das Recht, eine Koalition (Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband) zu gründen, sich an der Gründung einer Koalition zu beteiligen, einer bestehenden Koalition beizutreten, beim Beitritt zwischen mehreren Koalitionen zu wählen, in der Koalition zu verbleiben und aus ihr auszutreten. Diese Berechtigungen werden unter dem Oberbegriff positive Koalitionsfreiheit zusammengefasst. Daneben ist auch das Recht des Einzelnen verfassungsrechtlich geschützt, keiner Koalition beizutreten. Diese sog. negative Koalitionsfreiheit ist nur dann verletzt, wenn der Arbeitnehmer zum Eintritt in eine Vereinigung gedrängt und dabei ein über den Rahmen des sozialadäquaten hinausgehender Druck ausgeübt wird.

Aus dem verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsrecht der Koalitionen folgt die Befugnis, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch den selbstverantwortlichen Abschluss von Tarifverträgen zu regeln (Tarifautonomie).


Konzern
Zusammenschluss mehrerer Unternehmen (s. dort) durch einen Unternehmensvertrag. Die Unternehmen unterliegen einer einheitlichen Leitung, wobei zwischen den Unternehmen ein Unter-/ Überordnungsverhältnis oder ein Gleichordnungsverhältnis bestehen kann.


Korridor (s. Tarifkorridor)



Kostenneutralität
Keine finanziellen Auswirkungen auf die betriebliche Kostenstruktur durch tarifvertragliche Änderungen.
Die Kostenneutralität ist insbesondere im Zusammenhang mit ERA = EntgeltRAhmenTarifvertrag (s. dort) zu sehen und ist eine Kernforderung der Arbeitgeber, die bedeutet, dass bei Einführung und Anwendung eines einheitlichen Entgeltrahmentarifvertrages für Arbeiter und Angestellte aus der Ablösung der gegenwärtigen tariflichen Lohn- und Gehaltssysteme keine Mehrkosten für den einzelnen Betrieb entstehen dürfen. Es wird unterschieden zwischen der systembedingten und der betrieblichen Kostenneutralität. Die systembedingte Kostenneutralität wurde an Hand fiktiver Modellbetriebe der M+E-Industrie ermittelt. Für die betriebliche Kostenneutralität, die den Betrieben für fünf Jahre ab betrieblicher ERA-Einführung garantiert ist, wurden u. a. sog. ERA-Strukturkomponenten vereinbart. Diese ab der Tarifrunde 2002 vereinbarten ERA-Strukturkomponenten haben zwei Ziele: erstens die Entgeltlinie bis zur Einführung von ERA um 2,79 % (entspricht den errechneten Mehrkosten des ERA) abzusenken, und zweitens auf betrieblicher Ebene einen sog. ERA-Anpassungsfonds zu bilden. Dieser soll nach der betrieblichen ERA-Einführung für den genannten Zeitraum von fünf Jahren Mehrkosten im Zusammenhang mit der Einführung von ERA ausgleichen.


Kurzstreik (s. Streik)