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G

Geltungsbereich
Gewerkschaft
Gleichstellungsklausel
Gleitzeit
Grundentgelt
Gruppenarbeit

Günstigkeitsprinzip



Geltungsbereich
Der Geltungsbereich eines Tarifvertrages wird von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Satzungen selbst bestimmt und gibt an, wo und für wen der konkrete Tarifvertrag gelten soll. Herkömmlich wird unterschieden zwischen räumlichem (z.B. für das Land Hessen), fachlichem (z.B. Betriebe der Metall- und Elektro-Industrie) und persönlichem Geltungsbereich.

So ist es auch möglich, einen Verbandstarifvertrag in seiner Geltung auf ganz bestimmte Firmen oder einzelne Arbeitnehmergruppen (z.B. Tarifvertrag für die Poliere im Baugewerbe) zu beschränken.


Gewerkschaft
Als freiwillige Vereinigung der Arbeitnehmer ist die Gewerkschaft der soziale Gegenspieler von einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden (s. dort). Ziel und Zweck sind die Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Wie auch der Arbeitgeberverband ist sie ein mitgliedschaftlich organisiertes Berufsorgan in Form eines privatrechtlichen, nicht rechtsfähigen Vereins. Im Gegensatz zum Arbeitgeberverband wird unter Gewerkschaft nur eine tariffähige (s. Tariffähigkeit) Vereinigung verstanden.


Gleichstellungsklausel
Auch in einem tarifgebundenen Unternehmen gelten die Regelungen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend nur für Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien und somit nur für die Arbeitnehmer, die Mitglied der Gewerkschaft sind. Soweit Unternehmen die Anwendung und Geltung der Tarifregelungen für alle tariflichen Mitarbeiter sichern wollen, verweisen sie in den Einzelarbeitsverträgen darauf, dass in Ergänzung der Bestimmungen des Arbeitsvertrages und der betrieblichen Regelungen, Tarifbestimmungen gelten. Insoweit werden alle tariflichen Mitarbeiter unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft bei der Frage der Tarifgeltung, zueinander gleichgestellt.


Gleitzeit
Die Gleitzeit, d.h. die gleitende Arbeitszeit zielt auf eine bewegliche Lage der täglichen Arbeitszeit (Anfangs- und Endzeitpunkt) ab. Sie ermöglicht mehr oder weniger starke Abweichungen von einer starren Arbeitszeit mit festem Arbeitsbeginn und –ende. Dabei verfügt der Mitarbeiter für gewöhnlich über ein gewisses definiertes Maß an Zeitsouveränität (s. Arbeitszeitkonto).


Grundentgelt
Das Grundentgelt ist eine tariflich festgelegte Entgeltgröße. Sie ist grundsätzlich arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen. Über eine Betrachtung der Tätigkeit wird eine Arbeitsbewertung vorgenommen, die zu einer Eingruppierung in eine Entgeltgruppe führt. Jeder Entgeltgruppe wird ein bestimmter nicht leistungsabhängiger Geldbetrag (Grundentgelt) zugeordnet. (s. Rahmentarifvertrag, Leistungsentgelt)


Gruppenarbeit
Bei Gruppenarbeit wird die Arbeitsaufgabe teilweise oder ganz durch mehrere Arbeitspersonen erfüllt. Gruppenarbeit im engeren Sinne liegt vor, wenn bei einem oder mehreren Ablaufabschnitten gleichzeitig mehrere Menschen am selben Arbeitsgegenstand zusammenwirken.
Allgemein bedeutet Gruppenarbeit:



Günstigkeitsprinzip
Die Regelungen eines Tarifvertrages gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien. § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz lässt aber dann Abweichungen zu, wenn diese Regelungen zu Gunsten der Arbeit¬nehmer getroffen werden (Günstigkeitsprinzip).
Der derzeitige Vergleichsmaßstab des Günstigkeitsprinzips erscheint zu eng und erlaubt keine betrieblichen Bündnisse (s. dort), die eine Entgeltreduzierung zu Gunsten einer Arbeitsplatzsicherung vorsehen. Denn nach der Rechtsprechung des BAG können nur Arbeitsbedingungen, die in einem offensichtlichen sachlichen, inneren Zusammen¬hang zueinander stehen, verglichen werden. In der aktuellen politischen Diskussion besteht arbeitgeberseitig Einigkeit, das Günstigkeitsprinzip gesetzlich neu zu definieren und dadurch Abweichungen vom Tarifvertrag für eine Beschäftigungsgarantie, für eine Zusage über den Aufbau neuer Arbeitsplätze oder für die Bewältigung einer Notlage des Betriebs zu ermöglichen.