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FernwirkungFertigungsinsel
Firmentarifvertrag (s. Tarifvertrag)
Flächenstreik (s. Streik)
Flächentarifvertrag (s. Tarifvertrag)
Flexibilisierung (Arbeitszeit-)
Fortbildung
Friedenspflicht
Fernwirkung
Die Folgen eines Arbeitskampfes treten bei Unternehmen auf, die nicht direkt und unmittelbar in den Arbeitskampf einbezogen sind. In Folge der engen Verzahnung und Verflechtung von Liefer- bzw. Kundenbeziehungen der Unternehmen untereinander lösen Arbeitskampfmassnahmen gegenüber einem Unternehmen im Regelfall bereits nach kurzer Zeit Produktionsminderungen- oder Stillstände auch bei anderen Unternehmen aus. Bei Betriebsschließungen in Folge einer Fernwirkung erhalten die betroffenen Arbeitnehmer dann kein Kurzarbeitsgeld, wenn ihr Betrieb dem gleichen fachlichen und räumlichen Geltungsbereich wie der umkämpfte Tarifvertrag unterliegt oder -bei unterschiedlichem räumlichen Geltungsbereich- dieser Tarifvertrag voraussichtlich im Wesentlichen übernommen wird.
Fertigungsinsel
Die Fertigungsinsel ist eine Form der Arbeitsorganisation innerhalb der Fertigung eines Betriebes und hat die Aufgabe, aus gegebenem Ausgangsmaterial Produktteile oder Endprodukte möglichst vollständig zu fertigen. Die notwendigen Betriebsmittel sind räumlich und organisatorisch in der Fertigungsinsel zusammengefasst. Das Tätigkeitsfeld der dort beschäftigten Gruppe (s. Gruppenarbeit) trägt folgende Kennzeichen:
- Weit gehende Selbststeuerung der Arbeits- und Kooperationsprozesse, verbunden mit Planungs-, Entscheidungs- und Kontrollfunktionen im Rahmen betrieblicher Vorgaben.
- Verzicht auf eine zu starre Arbeitsteilung und demzufolge eine Erweiterung des Dispositionsspielraums für den Einzelnen.
Firmentarifvertrag (s. Tarifvertrag)
Flächenstreik (s. Streik)
Flächentarifvertrag (s. Tarifvertrag)
Flexibilisierung (Arbeitszeit-)
Die Flexibilisierung der Arbeitszeit (s. dort) bedeutet, die Lage und Verteilung der tariflichen Arbeitszeit den kurz- oder langfristigen Schwankungen der Marktnachfrage als auch der Personalverfügbarkeit bestmöglich anzupassen. Entscheidend für die Flexibilisierung ist die Entkopplung der individuellen Arbeitszeit der Mitarbeiter von der jeweiligen Betriebsnutzungszeit (s. dort).
Fortbildung
Unter (beruflicher) Fortbildung (synonym berufliche Weiterbildung) versteht man alle Bildungsmaßnahmen, die es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. Die im Rahmen dieser Maßnahmen erlangten Fortbildungsabschlüsse (Zertifikate) sind immer geregelt (Gesetz, Verordnung). Zum einen gibt es den eher seltenen Fall der bundeseinheitlichen Regelungen und zum anderen die vielen regionalen (Kammer-)Regelungen. Die Fortbildungsordnungen bzw. –regelungen werden stark von den Kammern (IHK, HWK) beeinflusst. Man kann sagen, dass die Kammern gewissermaßen über ein Monopol zur Zertifizierung von Aufstiegsfortbildungen verfügen.
Friedenspflicht
Die Friedenspflicht verbietet den Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrags einen Arbeitskampf zu führen, der eine Vereinbarung über eine bereits im jeweiligen Tarifvertrag geregelte Materie erzwingen soll. Die Friedenspflicht schützt nur die Verbandsmitglieder, nicht jedoch die sog. Außenseiterbetriebe, für die keine Tarifbindung besteht. Die Friedenspflicht endet mit Ablauf des Tarifvertrages, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben durch eine Schlichtungsvereinbarung eine andere Regelung getroffen (z.B. Metallindustrie: Ende der Friedenspflicht 4 Wochen nach Ablauf des Tarifvertrags).



