E
EcklohnEntgeltgrundsatz
Eingruppierung
Einmalbetrag
Einstufung
Entgelt
Entgeltrahmentarifvertrag, gemeinsamer (s. ERA)
Entgeltumwandlung
ERA
ERA-Anpassungsfonds
Erfolgsabhängiges Entgelt
Ergänzungstarifvertrag (s. Tarifvertrag)
Erklärungsfrist
Ecklohn
Tarifvertragsparteien vereinbaren einen Ecklohn, aus dem sich gemäß einem meist für längere Zeiträume vereinbarten Lohnschlüssel die Tariflöhne der einzelnen Lohngruppen ergeben. Im Rahmen einer Tarifrunde wird dann die Neufestsetzung des Ecklohns vereinbart, der im System des Lohnschlüssels mit 100 % fixiert ist (s. Hinweis Lohnschlüssel).
In dem Entgelttarifvertrag der Hessischen Metall- und Elektroindustrie werden keine Eckentgelte mehr vereinbart. Alle Entgeltgruppen werden einzeln festgelegt, wobei der Entgeltgruppe E 5 der Entgeltschlüssel 100 % zugeordnet ist. Die Grundentgelte ergeben sich aus der Anwendung der Entgeltschlüssel für die einzelnen Entgeltgruppen auf das Grundentgelt der Entgeltgruppe E 5.
Entgeltgrundsatz
Als Entgeltgrundsatz werden die Prinzipien bezeichnet, nach denen im Betrieb Entgelt bestimmt wird.
Der Entgeltgrundsatz gibt an, wie die Vergütung insgesamt oder in wesentlichen Teilen geordnet ist, z. B. Zeitentgelt oder Leistungsentgelt (s. Leistungsentgelt).
Eingruppierung
Zuordnung der Arbeitnehmer zu den im Tarifvertrag vorgegebenen Entgeltgruppen entsprechend der ausgeübten und abgeforderten Tätigkeit innerhalb der Gruppe (s. Einstufung).
Einmalbetrag
Zusätzlich zur Tariferhöhung gezahlte Leistung, die nicht in die tarifliche Tabellenvergütung und damit nicht auf die darauf aufbauenden Vergütungsbestandteile eingeht. Der Einmalbetrag erhöht nicht die Basis für nachfolgende prozentuale Tariferhöhungen.
Einstufung
Im Gegensatz zur Eingruppierung (s. dort), die sich auf die Zuordnung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppen bezieht, erfolgt mit der Einstufung regelmäßig die Zuordnung einer bestimmten Arbeitsaufgabe (Tätigkeit) entsprechend den gestellten Anforderungen zu der entsprechenden tariflichen Entgeltgruppe.
Entgelt
Gemeinsamer Oberbegriff für den sog. Lohn des gewerblichen Arbeitnehmers (Arbeiter) und das sog. Gehalt des Angestellten. Das Entgelt umfasst bei tarifgebundenen Arbeitnehmern regelmäßig ein tarifliches Grundentgelt (s. dort), Leistungsentgelt/Leistungszulage (s. dort), tarifliche und ggf. übertarifliche Zulagen und Zuschläge. In der Metall- und Elektroindustrie wird nur noch von Entgelt gesprochen (s. ERA)
Entgeltumwandlung
Jeder Beschäftigte hat seit dem 01.01.2002 gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass von seinen künftigen Lohn- und Gehaltsansprüchen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Die Umwandlung solcher Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen wird als Entgeltumwandlung bezeichnet.
ERA
„ERA“ steht für EntgeltRAhmenTarifvertrag und bedeutet, dass die bisher in den Tarifverträgen enthaltenen unterschiedlichen Entgeltregelungen für Arbeiter und Angestellte neu vereinbart und in einem ERA vereinheitlicht zusammen gefasst werden. Die Tätigkeiten von Arbeitern und Angestellten werden somit nach gleichen Kriterien (neu !) bewertet.
Wichtig ist hierbei, Mehrkosten auszuschließen, sog. Grundsatz der Kostenneutralität, (s. dort). Im Rahmen der Tarifrunde 2002 wurden Festlegungen zur kostenneutralen Einführung und Anwendung des ERA in den Betrieben sowie zum Zeitplan vereinbart. Mittlerweile sind in der Metall- und Elektroindustrie flächendeckend Entgeltrahmenabkommen abgeschlossen worden.
ERA-Anpassungsfonds
Der sog. Betriebliche ERA-Anpassungsfonds wird zur Kompensation von eventuellen betrieblichen Mehrkosten in den ersten 5 Jahren nach der Einführung von ERA im Betrieb verwendet (s. ERA; s. Kostenneutralität).
Erfolgsabhängiges Entgelt
Dieses eröffnet dem Mitarbeiter die Möglichkeit, an einem erfolgreich erreichten Unternehmensziel auch persönlich zu partizipieren. Das beinhaltet für den Mitarbeiter zugleich Chance und Risiko: Die Chance, bei einem guten Ergebnis des Unter¬nehmens auch selbst zusätzlich zu verdienen und das Risiko, bei einem schlechten Ergebnis des Unternehmens die Erfolgsbeteiligung nicht vergütet zu bekommen.
Dies kann bei einer wirtschaftlich schwierigen Lage zu einer Kostenentlastung des Unternehmens führen.
Ergänzungstarifvertrag (s. Tarifvertrag)
Erklärungsfrist
Nach Erreichen eines Verhandlungsergebnisses vereinbaren die Verhandlungskommissionen der Tarifvertragsparteien zumeist eine Erklärungsfrist, um dessen Annahme durch die Entscheidungsgremien herbeizuführen. Die Tarifvereinbarung wird durch vorzeitige beidseitige Annahmeerklärung oder durch beidseitig erklärungslosen Fristablauf rechtswirksam.



