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27.09.2010

Arbeitsrecht II

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04.10.2010
Fachtag Beruf und Pflege

B

Beschäftigungsbrücke
Beschäftigungsoptionsklausel
Beschäftigungssicherung
Beteiligungsmodelle
Betrieb
Betriebliche Bündnisse
Betriebsklausel
Betriebsnutzungszeit
Betriebsvereinbarung


Beschäftigungsbrücke
Hierunter versteht man das vorgezogene Ausscheiden älterer Arbeitnehmer aus dem betrieblichen Arbeitsleben, wodurch deren Arbeitsplätze jüngeren Arbeitnehmern – insbesondere Arbeitslosen – zugänglich werden. Um dies zu ermöglichen, wurden Tarifverträge zur Altersteilzeit (sog. Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke) vereinbart, die unter bestimmten Voraussetzungen einen entsprechenden Anspruch des Arbeit¬nehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages beinhalten (s. Altersteilzeit).


Beschäftigungsoptionsklausel
Zwischen den Tarifparteien in zumeist allgemeiner Form gehaltene Vereinbarung, unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Tarif zuzulassen oder zu prüfen mit dem Ziel der Sicherung von Arbeitsplätzen (s. Härteklausel).


Beschäftigungssicherung
In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit ist die Beschäftigungssicherung von besonderer tarifpolitischer Bedeutung. Während die Gewerkschaften hierunter vor allem tarifliche Verpflichtungen der Arbeitgeber verstehen (z.B. Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen, Übernahmeverpflichtung von Auszubildenden nach der Prüfung), gehören für die Arbeitgeberseite alle Maßnahmen dazu, die geeignet sind, Arbeitsplätze zu sichern bzw. neue zu schaffen, also auch die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit durch Kostensenkung. Häufig werden auf betrieblicher Ebene zur Beschäftigungssicherung auch sog. Betriebliche Bündnisse (s. dort) ) geschlossen.


Beteiligungsmodelle
Unter Beteiligungsmodelle fallen Gewinn-/Erfolgs- und Kapitalbeteiligungsmodelle.
Gewinn-/Erfolgsbeteiligungsmodelle bieten eine zusätzliche Variante für die Lohnfindung. Der Arbeitnehmer erhält einen Anspruch auf Leistungen des Arbeitgebers, deren Höhe vom Gewinn oder einer anderen betriebswirtschaftlichen Erfolgsziffer abhängt. In der Praxis gibt es bisher nur betriebliche Regelungen. Eine tariflich geregelte Beteiligung ist wegen vielfältiger juristischer Probleme bislang nicht realisierbar.
Kapitalbeteiligungsmodelle dienen zur Förderung der Produktivvermögensbildung. Hierunter versteht man im Allgemeinen echte Kapitalbeteiligungen, z.B. Aktien, GmbH-/KG-Anteile, aber auch Mitarbeiterdarlehen. Die betriebliche Modellvariante erfolgt als Kapitalbeteiligung am jeweiligen Unternehmen des Arbeitnehmers. Wird Lohn durch Kapitalbeteiligung ersetzt, spricht man von Investivlohn.

Bei überbetrieblichen Kapitalbeteiligungsmodellen werden die Mittel über Kapital¬anlagegesellschaften investiven Zwecken zugeführt. Die von Teilen der Gewerkschaften geforderten Tariffonds bergen jedoch die Gefahr der Kumulation von Mitbestimmungsrechten sowie einer politisierten Mittelverwendung und eines ebenso hohen wie unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes.


Betrieb
Ein Betrieb ist eine wirtschaftlich-organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber mit Hilfe von Menschen, Gebäuden bzw. Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Arbeitsmitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Innerhalb eines Betriebs bzw. für mehrere Betriebsteile oder Betriebe gemeinsam kann unter bestimmten Voraussetzungen (die im BetrVG geregelt sind) ein Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung gebildet werden.


Betriebliche Bündnisse
Eine einheitliche Begriffs- und Definitionsbeschreibung ist noch nicht gefunden. Im allgemeinen handelt es sich um eine Vereinbarung (betriebliche oder tarifliche Regelung) mit beschäftigungssichernden oder beschäftigungsaufbauenden Elementen. Themeninhalte eines betrieblichen Bündnisses sind in der Regel Vereinbarungen zum Erhalt von Arbeitsplätzen einerseits und Veränderungen der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts andererseits nach der Devise „Arbeitsplatzsicherheit  bzw. –aufbau gegen Reduzierung des Entgeltniveaus“.


Betriebsklausel
Tariflich vorgesehene Möglichkeit zur Ausgestaltung und ggf. Abweichung von Tarifregelungen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Betriebsparteien selbst. (s. Öffnungsklausel)


Betriebsnutzungszeit
Die Betriebsnutzungszeit ist die vom Arbeitgeber vorgegebene gesamte Zeit, in welcher Arbeitnehmer im Betrieb im Sinne ihres Arbeitsauftrages die Betriebsmittel nutzen. Die Betriebsnutzungszeit orientiert sich z.B. an den Maschinenlauf- und Montagezeiten, Ansprech- und Öffnungszeiten des Betriebes.


Betriebsvereinbarung
Im Gegensatz zu Tarifverträgen werden Betriebsvereinbarungen von den Betriebsparteien, dem Betriebsrat und dem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen. Gegenstand von BV-Regelungen können die Arbeitsbedingungen im Betrieb oder auch Arbeitsentgelte sein, soweit diese nicht durch Tarifverträge geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden (§77Abs. 3 BetrVG). Eine Betriebsvereinbarung kann sich auch auf die Umsetzung oder Konkretisierung tariflicher (Rahmen-)Regelungen beziehen.